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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SIDELINES – Agentur für Kommunikation GmbH 

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1. Geltungsbereich

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1.1    SIDELINES – Agentur für Kommunikation GmbH erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Kommunikation, Marketing und Sponsoring. Die detaillierte Beschreibung der im Einzelnen zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Agentur- und Projektverträgen, Auftragsunterlagen sowie deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen.

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1.2    Diese AGB sind für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“ genannt) und der Agentur SIDELINES – Agentur für Kommunikation GmbH (im Folgenden „Agentur“ genannt) wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen schriftlichen oder mündlichen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Kunden im vorstehenden Sinne sind ausschließlich Unternehmen oder juristische Personen.

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1.3    Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von der Agentur vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen mit der Leistungserbringung vorbehaltlos beginnen.

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1.4    Mündliche Nebenabreden jeder Art, auch mit Vertretern oder Mitarbeitern der Agentur gelten nur, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.

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1.5    Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

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2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

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2.1    Der Agenturvertrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsschluss oder der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch die Agentur zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung des Auftrages durch die Agentur. Die Agentur behält sich vor, Aufträge abzulehnen.

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2.2    Zwischen dem Kunden und der Agentur kommt ein Agenturvertrag in Form eines Dienstvertrages zustande. Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges ist nicht geschuldet. Art und Umfang der von der Agentur geschuldeten Leistungen bestimmen sich durch eine gesonderte Vereinbarung (im Folgenden „Agenturvertrag“ genannt), in der die vereinbarte Leistungsbeschreibung festgehalten ist.

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2.3    Übernimmt die Agentur – ausnahmsweise – eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes, hat nach Abschluss der Leistung eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen. Die Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Agentur über die Fertigstellung oder einer von dieser gegenüber dem Kunden erklärten Aufforderung zur Abnahme innerhalb angemessener Frist, abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.

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3. Vergütung / Zahlungsbedingungen  

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3.1    Der Agenturvertrag enthält das vereinbarte Honorar sowie die Honorarsätze in ihrer aktuellen Fassung.

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3.2.   Monatliche Honorare sind bei langfristigen Verträgen monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Rechnungsstellung fällig. Sonstige Honorare werden mit der Erbringung der Leistung fällig und dem Kunden in Rechnung gestellt.

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3.3. Rechnungen der Agentur sind 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Der Endpreis der Leistungen erhöht sich um die gesetzliche MwSt. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens der Agentur bleibt hiervon unberührt.  Ein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur für Forderungen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wurden.

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3.3.   Fremdkosten, also Kosten und Auslagen, wie insbesondere – jedoch nicht abschließend – Reise- und Hotelkosten, Kosten für Fotografen und Film, Eventkosten, Raummieten, Bewirtungskosten, etc., werden – auf Wunsch auch unter Vorlage der Fremdrechnungen – unter Aufschlag von 15 Prozent für die berechneten Leistungen Dritter sowie Übernahme des Zahlungsdienstes an den Kunden weiterberechnet (Handling Charge), es sei denn, der Kunde übernimmt diese Kosten direkt.

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3.4    Die Agentur ist jederzeit berechtigt, angemessene Vorschüsse für Eigen- und Fremdleistungen zu verlangen. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum als einen Monat, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Ebenfalls ist die Agentur zur Geltendmachung von Vorschüssen berechtigt, sofern dieses zur Deckung ihres Aufwandes notwendig ist.

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3.5    Bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen von Aufträgen durch den Kunden über den ursprünglich vereinbarten Umfang, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt sowie die etwaigen zusätzlichen Leistungen der Agentur über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus bezahlt (Nachhonorierung). In einem solchen Fall wird die Agentur den Kunden vorab darüber informieren. Die Höhe der Nachhonorierung bemisst sich an der vertraglichen Vergütung.

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3.6    Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierenden zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

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4. Kostenvoranschläge

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4.1    Für sämtliche Eigen- oder Fremdleistungen, die über ein vereinbartes Pauschalhonorar hinausgehen, erstellt die Agentur vor Arbeitsbeginn einen Kostenvoranschlag für die jeweils zu erbringender Leistung. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.

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4.2    Voraussichtliche Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10 Prozent werden dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis des verteuernden Umstandes durch die Agentur angezeigt, es sei denn, der Kunde hat diesen Umstand selbst verursacht. Eine unerhebliche Überschreitung von weniger als 10 Prozent des kalkulierten Honorar- und Kostenvolumens ist nicht anzuzeigen und vom Vertrag gedeckt.

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5. Änderungen oder Abbruch der Arbeiten

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5.1    Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen abbricht, oder Veranstaltungen aus von der Agentur nicht zu vertretenden Gründen abgesagt werden, wird der Kunde der Agentur alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Honorare zahlen, Kosten und Auslagen ersetzen und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, welche im Hinblick auf das Vertragsverhältnis begründet wurden, freistellen.

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5.2    Aufwandsbezogene Leistungen der Agentur sind bis zu dem in Ziff. 5.1 genannten Zeitpunkt nach dem vereinbarten Stundenhonorar, Pauschalleistungen der Agentur bis zum dahin geleisteten Projektstand pro rata temporis anteilsmäßig zu vergüten.

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5.3    Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche der Agentur bleibt hiervon unberührt.

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6. Leistungen des Kunden / Mitwirkungspflichten / Gestaltung der Zusammenarbeit

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6.1    Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung der Dienstleistung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und zur Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.

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6.2    Der Kunde hat der Agentur alle für die Durchführung der Leistungen benötigten Daten und Unterlagen vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zur Erfüllung des Vertragszwecks zu erbringen. Durch unzureichende Pflichterfüllung verursachter Mehraufwand geht zu Lasten des Kunden. Der Kunde benennt der Agentur zu Beginn der Vertragsdurchführung einen Ansprechpartner, der dafür Sorge trägt, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten während der gesamten Projektlaufzeit nachkommt.

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6.3    Kommt der Kunde wesentlichen Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag nicht im Rahmen des vereinbarten Zeitraums nach, so kommt dieser dadurch in Verzug. In diesem Fall wird die Agentur insoweit von der Leistungsverpflichtung frei, als die vertraglich geschuldete Leistung wegen der Pflichtverletzung des Kunden nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden kann. Die Agentur hat in diesem Fall unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

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6.4    Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks gelieferten Informationen, Daten, Inhalte, Materialien und Sachen frei von Rechten Dritter sind und stellt die Agentur insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.

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6.5    Nimmt der Kunde den von der Agentur vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung des mit dem Vorschlag der Agentur verbundenen Kostenvoranschlags.

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6.6    Der Kunde hat zur Korrektur übersandte Texte, Gestaltungen, Konzepte und sonstige Arbeitsergebnisse nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Der Kunde übernimmt mit der Genehmigung von Entwürfen die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und Satz. Eine stillschweigende Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist, in der Regel nicht mehr als1 Woche, keine ausdrückliche Genehmigung erteilt, aber auch keine Korrekturen verlangt. Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter Reklamationen objektiver Fehler oder Abweichungen von der Aufgabenstellung steht dem Kunden das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu.

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7. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

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7.1    Die Agentur wird über alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekanntwerdenden Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Unterlagen und Kenntnisse Stillschweigen bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Allen zur Erfüllung der Leistungen der Agentur hinzugezogenen Dritten wird dieselbe Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegt.

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7.2    Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für die Dauer von 2 Jahren. Der Kunde kann die Agentur schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

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8. Präsentation von Konzepten für Kampagnen/Einzelprojekte

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8.1    Für die Teilnahme an Präsentationen (Pitch) steht der Agentur ein brachenübliches Honorar zu, das den Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Kostenlose Leistungen mit dem Ziel einer späteren Auftragserteilung werden nicht erbracht. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur sowie deren Vorstellung werden deshalb grundsätzlich in Höhe der vereinbarten Vergütung und in deren Ermangelung mit einem Stundensatz i.H.v.150 € in Rechnung gestellt.

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8.2    Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben Eigentum und Rechte an den Arbeitsergebnissen, insbesondere die Präsentationsunterlagen, Dateien und deren Inhalt, im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen bzw. Dateien nebst sämtlichen Kopien sind vielmehr unverzüglich an die Agentur zurückzugeben und/oder zu löschen.

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8.3    Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht vom Kunden erworben, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

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8.4    Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne schriftliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

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9. Eigentumsrecht und Urheberschutz

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9.1    Alle Rechte an Leistungen und Arbeitsergebnissen der Agentur (z. B. Ideen, Konzepte, Kampagnen, Texte etc.), auch einzelne Teile daraus, verbleiben bis zur vollständigen Zahlung der (a) aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Vergütung im Falle von abgeschlossenen Projektverträgen bzw. (b) der für das jeweilige Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen, bei der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des vereinbarten Honorars sodann nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.

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9.2    Nutzungsrechte, die zeitlich, räumlich und inhaltlich über die erforderliche Nutzung nach dem Zweck des Vertrages hinausgehen, werden nicht eingeräumt und bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede gegen zusätzliche angemessene Vergütung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

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9.3    Insbesondere erwirbt der Kunde nicht das Recht zur Weiterübertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte, sofern nicht anderweitig vereinbart.

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9.4    Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 9.1, 9.2, oder 9.3 steht der Agentur unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche ein angemessenes (branchenübliches) Honorar als fiktive Lizenz zu.

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9.5    Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

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9.6    Vorlagen, Dateien, Unterlagen und sonstige Arbeitsmittel/Sachen, die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe- und eine Aufbewahrungspflicht diesbezüglich besteht nicht, soweit dies nicht dem Vertragszweck widerspricht.

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9.7    Änderungen von schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistung urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

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10. Haftung und Gewährleistung

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10.1  Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig, mindestens jedoch zehn Werktage vor Durchführung einer geplanten, in dem Agenturvertrag beschriebenen Maßnahme, schriftlich auf erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Der Kunde hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit von geplanten Maßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen.

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10.2  Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

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10.3  Eine Schadensersatzpflicht der Agentur für Schäden im Zusammenhang mit Mängeln der Leistung tritt jedoch erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von 10Werktagen nicht behoben hat.

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10.4  Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit, der von der Agentur erarbeiteten und im Auftrag des Kunden durchgeführten Kommunikationsmaßnahmen und der Verwendung sonstiger Arbeitsergebnisse trägt der Kunde. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, der speziellen Werberechtsgesetze oder öffentlich-rechtlichen Normen verstoßen. Der Kunde hält die Agentur insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.

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10.5  Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit der in der Kommunikation enthaltenen Sachaussagen und Daten sowie und auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und Ergebnisse.

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10.6  Die Agentur wird die schriftlich vereinbarten Termine einhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen beim Kunden – entbinden die Agentur von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

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11. Verwertungsgesellschaften

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11.1  Der Kunde verpflichtet sich, etwaige anfallende Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, hat der Kunde diese der Agentur zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

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12. Leistungen Dritter

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12.1  Die Agentur ist berechtigt und hiermit bevollmächtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung einschließlich etwaiger Abgaben an die Künstlersozialkasse sind vom Kunden zu tragen bzw. der Agentur zu erstatten, wenn diese die Kosten verauslagt hat.

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13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

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13.1  Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, verlängert er sich jeweils um zwölf Monate, wenn nicht einer der Vertragspartner dem anderen spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages erklärt hat, dass er das Vertragsverhältnis nicht fortzusetzen beabsichtige.

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13.2  Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

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14. Kennzeichnung und Werbung

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14.1  Die Agentur darf die von ihr erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse angemessen und branchenüblich signieren und für eigene Werbung auf ihre im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen hinweisen. Ebenso darf die Agentur den Kunden in ihre Referenzliste aufzunehmen und diese (auch im Internet) veröffentlichen.

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14.2  Die Rechte nach 14.1 und 14.2 gelten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unvermindert weiter fort, es sei denn, der Kunde widerspricht dem ausdrücklich. Ein Entgeltanspruch steht dem Kunden für diese Nutzung nicht zu.

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15. Schlussbestimmungen

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15.1  Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, andere als auf Geld gerichtete Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Das Abtretungsverbot gilt im Übrigen nicht, wenn seitens der Agentur kein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Kunden das schützenswerte Interesse der Agentur an dem Abtretungsausschluss überwiegen;

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15.2  Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

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15.3  Der Agenturvertrag, dessen gültiges Zustandekommen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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15.4  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Kunde und Agentur aus oder in Verbindung mit dem Agenturvertrag ist der Geschäftssitz der Agentur, Frankfurt am Main.

 

Stand der AGB: Januar 2024

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